Beschädigtenrente

Beschädigtenrente
an einen Kriegsbeschädigten zu zahlende Rente nach dem  Bundesversorgungsgesetz (BVG).
- 1. Voraussetzung ist eine Kriegsbeschädigung, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 30 Prozent bedingt.
- 2. Höhe: Abhängig vom Grad der Erwerbsminderung und (je nach Art der Rente) dem Einkommen des Rentenbeziehers.
- 3. Zusammensetzung: a) Grundrente: Einkommensunabhängig in der Höhe gestaffelt nach dem Grad der MdE (§ 31 BVG). Ist der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf bes. betroffen, so ist die MdE höher zu bewerten (§ 30 II BVG). Berufsschadensausgleich erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (§ 30 III BVG).
- b) Ausgleichsrente: Für Schwerbeschädigte mit einer MdE von mindestens 50 Prozent (§ 32 BVG).
- c) Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG) und Kinderzuschlag für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr (§ 33b BVG).
- d) Gestaffelte Schwerstbeschädigtenzulage für erwerbsunfähig Beschädigte mit eine MdE von mehr als 90 Prozent, die durch die Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind (§ 31 V BVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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